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Gartenordnung

 

Bezirksverband der Kleingärtner e. V. Bottrop

 

Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung, sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen, wobei mindestens 1/3 der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben muss.

 

1. Bebauung

 

Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, dem

Bundeskleingartengesetz und den betreffenden Bebauungsplänen.

1.1 Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer

Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss die Bauerlaubnis bei der zuständigen

Behörde eingeholt werden.

Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.

1.2 Gerätehäuser sind bis zu einer Grundfläche von 6 qm  zulässig. Der Grenzabstand

beträgt mindestens 1 m. Die Genehmigung für den Bau eines Gerätehauses erteilt der Bezirksverband. Der Standort wird vom Vorstand festgelegt.

1.3 Gewächshäuser können auf  Antrag durch den Bezirksverband genehmigt werden. Die Grundfläche darf 6 qm nicht überschreiten. Die maximale Höhe beträgt 2,2 m.

1.4 Frühbeete dürfen nur in Leichtbauweise errichtet werden und müssen sich dem

Gesamtbild des Gartens anpassen.

1.5 Pergolen sind in einer Größe bis maximal 12 lfdm zulässig. Die Genehmigung für den Bau erteilt der Bezirksverband.

1.6 Ein Sichtschutz im Sitzbereich darf höchstens eine Höhe von 1,60 m erreichen.

1.7 Ein Grillkamin bzw. ein Grillplatz ist zulässig. Die brandtechnischen Vorschriften sind zu beachten. Grillkamine bzw. Grillplatz müssen sich dem Gesamtbild des Gartens anpassen.

Beim Grillen ist auf Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Der Bau der Grillkamine bzw.

Grillplätze ist vom Vereinsvorstand zu genehmigen.

1.8 Schwimmbecken sind in einer Kleingartenparzelle nicht zulässig. Hiervon

ausgenommen ist die Aufstellung eines Kinder-Planschbeckens. Um eine einheitliche Regelung zu gewährleisten, wird die Größe des Beckens auf maximal

1000 Liter Fassungsvermögen begrenzt. Dies entspricht einem Becken von 1,80 m Innendurchmesser und 0,40 m Randhöhe. Die vorgenannten Beckenmaße sind absolute Höchstmaße und dürfen nicht überschritten werden. Umwälzpumpen sind nicht zulässig. Die Aufstellung darf nur zeitlich begrenzt, d.h. im Sommerhalbjahr erfolgen. Ortsfeste Becken (betoniert oder gemauert) oder in den Boden eingelassene sind nicht zulässig. Für die Verkehrssicherungspflicht ist der/die Pächter/in verantwortlich.

1.9 Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteichs darf 4 m2 nicht überschreiten. Zur Anlage des Teiches sind nur Lehm—Tondichtungen oder geeignete Folien zu verwenden. Die Genehmigung erteilt der Bezirksverband.

1.10 Sitzplätze und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton oder ähnlich

massiv angelegt sein. Befestigte Sitzplatzflächen dürfen nicht größer als 20 m2 sein.

1.11 Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den technischen Richtlinien für Flüssiggas zu errichten und zu betreiben. Flaschenanlagen müssen bei Errichtung und in der Folge gemäß den Vorschriften abgenommen sein.

 

 

2. Gehölze

 

Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl‚ so dass insbesondere das Anpflanzen von Haselnuss, Holunder und Walnuss im Kleingarten nicht erlaubt ist. Verboten ist auch die Anpflanzung von typischen Nadelgehölzen und Koniferen.

2.1 Obstgehölze 

2.1.1 Auf je 200 m2 Gartenland dürfen nicht mehr als 2 Buschbäume, sowie 1 Halbstamm‚ gepflanzt werden. Der Grenzabstand zu den Nachbargärten richtet sich nach dem Nachbarschaftsrecht NRW.

 

2.1.2 Kleinbaumformen auf schwach wachsender Unterlage sowie Beerenobst müssen den nach gärtnerischen Erkenntnissen erforderlichen Pflanzabstand haben. Der Grenzabstand zu den Nachbargärten richtet sich nach dem Nachbarschaftsrecht NRW.

2.2 Ziergehölze

2.2.1 Zulässig ist die Anpflanzung von Ziergehölzen (Laubgehölzen) bis zu einer

Wuchshöhe von max. 2 m. Bei der Auswahl der Gehölze sind solche zu bevorzugen, die als Nahrungsquelle oder Schutzpflanzung für Vögel und Insekten dienen. Der

Grenzabstand zu den Nachbargärten richtet sich nach dem Nachbarschaftsrecht NRW.

2.2.2 Großwüchsige Bäume - heimische Gehölze - haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns.

2.2.3 Gehölze und Bäume müssen, wenn sie krank oder abgestorben sind und eine

Ansteckungsgefahr von ihnen ausgeht, entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist kann vom Verein angeordnet werden. Abgestorbene Bäume können, sofern sie standsicher sind, wegen ihrer besonderen Form und ökologischen Funktion

stehen bleiben.

 

3. Einfriedungen

 

3.1 Massive Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig.

3.2 Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht gestattet.

Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 1 m mit engmaschigem Drahtgeflecht sind erlaubt.

Entsprechende Stützpfosten müssen in ihren Abmessungen der geringen Zaunhöhe

angepasst sein.

 

4. Umweltschützende Maßnahmen

 

4.1 Eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Gärten ist sicherzustellen. im Sinne einer ökologischen, naturnahen und nachhaltigen Kleingartenkultur ist der Pächter verpflichtet Gartenpflanzen, Bäume und Boden durch geeignete Maßnahmen (gesundes Pflanzenmaterial, richtige Standortwahl, Fruchtfolge, Gründünger, Mulchen, Kompostzugaben, mechanische Bodenbearbeitung u.a.) zu pflegen und gesund zu erhalten.

4.2 Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- bzw.

bienenschonende Mittel zu verwenden. Die Anwendung sollte nur im äußersten Notfall geschehen.

4.3 Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln (Herbiziden, Insektiziden,

Fungiziden usw.) ist nicht gestattet.

In gravierenden Fällen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des

Pflanzenschutzgesetzes nur die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassenen

Pflanzenschutzmittel zu verwenden.

4.4 Förderung und Schutz der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung der

Kleingärtnergemeinschaft.

4.5 Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingte Maß zu beschränken.

4.6 Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und die organische Substanz dem Boden zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird. Nicht kompostierbares Material ist zu entsorgen. Die Kompostanlage darf nicht zur Belästigung der Gartennachbarn führen.

4.7 Unratablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt. Das Verbrennen im Freien ist verboten.

 

 

5. Wege und Gemeinschaftsanlaqen

 

5.1 Die Pflege und Instandhaltung des Gemeinschaftsgrüns wie Abpflanzungen, Hecken, Wege usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.

5.2 Anschlagtafeln, Hinweis— und Verkehrsschilder, Vereinsheime, Kinderspielplätze, Wasserzapfstellen, Wegeschranken und Absperrungen usw. unterstehen dem Schutz aller Gartenfreunde.

5.3 Das Befahren der Wege in Kleingartenanlagen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmegenehmigung für Radfahrer erteilt der Vereinsvorstand. Elektrisch angetriebene Krankenfahrstühle fallen nicht unter diese" Regelung.

5.4 Bei entsprechender Belastbarkeit und Breite der Wege kann vom Verein eine

Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

5.5 Der Pächter haftet für alle Schäden, die beim Befahren der Wege durch von ihm beauftragte Dritte verursacht werden.

 

6. Gemeinschaftsarbeit

 

6.1 Zu den vom Verein beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten, insbesondere zur

Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen‚ werden alle Pächter

herangezogen. Ausnahmen werden nur personenbezogen als Einzelfallentscheidung

gestattet.

6.2 Der Pächter ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten zu erbringen oder für die Ausführung eine Ersatzperson zu stellen.

6.3 Beteiligt sich der Pächter nicht an Gemeinschaftsarbeiten, so ist der Verein

berechtigt, als Ausgleich dafür einen Betrag zu erheben, dessen Höhe durch Beschluss des Vorstands festgesetzt wird.

6.4 Gemeinschaftsarbeiten müssen nach einem festen Plan erfolgen, oder sie müssen jedem Pächter nach ausreichender Vorankündigung (mind. 10 Tage) mitgeteilt worden sein.

 

7. Ruhe und Ordnung

 

7.1 Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.

7.2 Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende

Geräuschverursachung ist verboten. Die Nutzung von geräuschverbreitenden

Gartengeräten ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr erlaubt.

Einschränkungen bleiben dem Verpächter im Bedarfsfall vorbehalten.

An Sonn-und Feiertagen ist die Nutzung von geräuschverbreitenden Gartengeräten grundsätzlich verboten

 

7.3 Das Parken von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt. Es sind öffentliche Parkplätze zu nutzen.

 

8. Tierhaltung

 

Über die Tierhaltung in der Kleingartenanlage entscheidet der Vereinsvorstand. Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.

 

9. Verstöße

 Verstöße dieser Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstandes nicht behoben und nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und berechtigen wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages.  

 

10. Fachberatung

 

Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen die Fachberatung anzusprechen und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen.

 

 

11. Schlussbestimmung

 

Diese Gartenordnung ist mit Einvernehmen der Stadt Bottrop beschlossen worden, und tritt mit Datum 01.05.2009 in Kraft.

 

Gezeichnet

 

Thomas Kluczka          Steffen Purlinski

Vorsitzender                 Stellvertreter

 

 

 

Walter Althammer       Günter Petzuch

Kassierer                       Schriftführer

 

 

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